Rückwirkende Familienbeihilfe für Polizeischüler
Mit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 13.07.2015 (GZ. RV/5100538/2014) wurde klargestellt, dass Polizeischüler/innen unter den entsprechenden Voraussetzungen (bis zum Höchstalter nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – vollendetes 24. bzw. 25. Lebensjahr) während ihres 2jährigen Ausbildungszeitraums Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Demnach entspricht die Polizeigrundausbildung einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des FLAG. Das Monatsentgelt, welches man während der Absolvierung der Ausbildung erhält („Ausbildungsbeitrag“), ist als „Lehrlingsentschädigung“ im Sinne des FLAG anzusehen und daher auch nicht auf die Einkommensgrenze von € 10.000,– gemäß FLAG anzurechnen.
Eine Antragstellung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ist rückwirkend max. nur für 5 Jahre ab dem Monat der Antragstellung möglich. Als Nachweis ist der Ausbildungsvertrag (Sondervertrag/Dienstvertrag) für die exekutivdienstliche Ausbildung beizulegen.
Familienbeihilfe für Polizeischüler im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich
Die Ausführungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe für Polizeischüler in Vollausbildung gelten mit folgenden Einschränkungen auch für Vertragsbedienstete im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich:
Die 6monatige Basisausbildung der Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich sowie die 9monatige Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst entsprechen einem anerkannten Lehrverhältnis und einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG). Dh., für diese beiden Zeiträume besteht Anspruch auf Familienbeihilfe!
Das Monatsentgelt, welches man während der Absolvierung der 6monatigen Grund- sowie der 9monatigen Ergänzungsausbildung erhält („Ausbildungsbeitrag“), ist als „Lehrlingsentschädigung“ im Sinne des FLAG anzusehen und daher auch nicht auf die Einkommensgrenze von € 10.000,– gemäß FLAG anzurechnen. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht jedoch für den Zeitraum der Kursunterbrechung, da für diese Zeit keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt!
Eine Antragstellung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ist rückwirkend max. nur für 5 Jahre ab dem Monat der Antragstellung möglich. Als Nachweis für die
a) 6monatige Grundausbildung ist der Ausbildungsvertrag (Sondervertrag/Dienstvertrag) für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich, aus welchem der Beginn des Dienstverhältnisses sowie die 6monatige Dauer der „Grenzpolizeiausbildung“ hervorgeht und
b) für die Absolvierung der 9monatigen Ergänzungsausbildung eine Bestätigung des Dienstgebers (Landespolizeidirektion Kärnten), aus welcher die neunmonatige Dauer (Zeitraum) der Ergänzungsausbildung hervorgeht,
beizulegen.
Diese Anleitung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Rechtsverbindlichkeit, da einige Finanzämter unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema haben.
Sollte es daher bei der Bearbeitung von Anträgen zu Ablehnungen durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt kommen, stehen wir euch für Auskünfte und Hilfestellungen gerne zur Verfügung!