Besondere Hilfeleistungen
seit der Dienstrechtsnovelle 2018 – Änderung des Gehaltsgesetzes – Aufhebung des § 83c Gehaltsgesetz und Aufhebung des WHG – Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz mit BGBl. I Nr. 60/2018
Geschichtlicher Hintergrund
Ende der 1980 Jahre und Beginn 1990 kamen im Dienst mehrere Polizisten bei Amtshandlungen ums Leben bzw. wurden schwer verletzt: KERSCHBAUM Karl, RevInsp., gestorben 05.09.1984 (flüchtender Täter schoss mehrmals, und 1 Projektl traf den Koll. ins Herz), SCHROTTENBACH Ferdinand, RevInsp., gestorben 16.03.1991 (wurde von einem flüchtenden Bankräuber erschossen), KÖSSNER Wolfgang, RevInsp., gestorben 22.05.1991 (wurde von einer tobenden Psychose erstochen), KURZ Franz, RevInsp., erschoss 1990 zwei Bankräuber, wurde selbst von 4
Projektilen getroffen und ist seither invalide.
Bis zu diesem Zeitpunkt gab es für Angehörige von im Dienst ums Leben gekommenen oder schwer verletzte Polizistinnen und Polizisten keine finanzielle Absicherung der Angehörigen (Gattin/Gatte und Kinder). Für die Hinterbliebenen/Angehörigen gab es keine Versorgung. Der/die Täter waren in der Regel mittellos oder konnten sonst nicht zu finanziellen Leistungen gezogen werden (Tod, mittellos, flüchtig, kein Wohnsitz im BG, usw) und mussten auf dem Zivilrechtsweg geklagt werden (Schmerzensgeld, Verdienstentgang, Ersatzleistungen für Beschädigte Gegenstände, Kleidung, Heilungskosten, usw).
10 Tage nach dem Tod von Koll. SCHROTTENBACH marschierten ca. 3000 Sicherheitswachebeamte zum Bundeskanzleramt und nahmen an der Trauerkundgebung teil. In einer Resolution wurde hingewiesen, dass seit 1884 bereits 4 Beamte im Dienst erschossen wurden. Vom damaligen Vorsitzenden der Polizeigewerkschaft Herbert TICHOVA wurde ein „Vorschuss durch den Dienstgeber“ gefordert. Demonstrationen/Streiks standen im Raum.
Am 11.Juni 1991 fand in Wien eine Kundgebung statt an der ca. 16.000 Polizisten, Kriminalbeamte und Gendarmeriebeamte über die Ringstraße zum Ballhausplatz zogen.
Ausfluss aus der Demonstration vom 11.Juni 1991 war die Zusage der Bundesregierung einer finanziellen Absicherung von im Dienst getöteten oder schwer verletzten Kollegen. Mit BGBL.: 177/1992 trat am 01.04.1992 das WHG – Bundesgesetz über die besondere Hilfeleistung an Wachebediensteten des Bundes und deren Hinterbliebene (Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz – WHG, als sog. „Muss“ Bestimmung in Kraft. Mit diesem Gesetz war der Bund verpflichtet Wachebedienstete oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung durch Auslobung (ABGB) zu erbringen. (Im Todesfall 1 Million Schilling). Unterzeichnet vom damaligen Bundeskanzler Dr. Franz VRANIZKY und Bundespräsident Dr. Kurt Waldheim, Innenminister Dr. Franz LÖSCHNAK und Staatssekretär Dr. Peter KOSTELKA.
Im Laufe der folgenden Jahre erfolgten immer wieder Novellierungen des WHG, sodass mit BGBL- 87/2002 die Dauer des Krankenstandes von 3 Monaten auf 10 Tage verkürzt wurde.
Zusätzlich trat mit dem BGBL 87/2002 der § 83c Gehaltsgesetz –Ausgleichsmaßnahme
für entgangenes Schmerzensgeld in Kraft.
Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld § 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.“
Im Gegensatz zum WHG war der § 83c Gehaltsgesetz eine sog. „Kann“ Bestimmung. Da immer mehr Beamte (z.B.: Gerichtsvollzieher) im Zuge ihrer dienstlichen Tätigkeit verletzt wurden, forderte die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst – GÖD – die Ausdehnung des WHG auf den gesamten öffentlichen Dienst. Der erste Entwurf wurde im Frühjahr/Sommer 2017 vorgelegt und sah eine Implementierung in das Gehaltsgesetz (§§ 23a-f) vor. Mit BGBl.: 60/2018 wurde das WHG und die Bestimmung des § 83c Gehaltsgesetz aufgehoben.
Das Gehaltsgesetz wurde geändert und der Akt der besonderen Hilfeleistung (vorher WHG und § 83c GG) in den §§ 23a-23f) trat in Kraft.
Neu ist, dass die Geldleistung durch die Anbindung an den Referenzbetrag mit Gehaltserhöhungen steigt und der gesamte öffentliche Dienst von der neuen Regelung erfasst ist. Antrag wird nun mittels Bescheid abgehandelt, wodurch weitere Rechtsmittel zulässig sind.
Höchstsummen für 2019
Vorschussleistung für Schmerzensgeld und Heilungskosten und Verdienstentgang gem. § 23b 1 Zi. 1u.2: 27-facher Referenzbetrag: € 71.116,92.- Wenn eine gerichtliche Entscheidung über Ansprüche nicht möglich ist oder Gem. §23b Abs. 4 (vorher § 83c Gehaltsgesetz) ist für Schmerzensgeld höchsten der 5-fache Referenzbetrag, € 13.169,80.- möglich, inkl. Heilungskosten und Verdienstentgang höchstens jedoch € 71.116,92.-.
Bestattungskosten gem. 23d Abs. 3 bis zum 2-fachen Referenzbetrag, € 5267,92.- Einmalige Geldleistung gem. § 23c Abs. 4 ein Gesamtbetrag von € 118.528,20.-